Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

GIA Deutschland – Gesellschaft für internationale Fachkraftvermittlung Diez mbH

Juristisch ausdifferenzierte Langfassung

RAL-GZ 912 vollständig konform (Gütebereich II & III)

§1 Geltungsbereich und Vertragsstruktur

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse der GIA Deutschland – Gesellschaft für internationale Fachkraftvermittlung Diez mbH (nachfolgend „GIA“).

1.2 Sie gelten gegenüber Pflegefachpersonen, Auftraggebern (Arbeitgebenden) sowie sämtlichen Geschäftspartnern und Unterauftragnehmern entlang der gesamten Dienstleistungskette.

1.3 Diese AGB finden Anwendung auf Vermittlungsverträge, Qualifizierungsvereinbarungen, Kooperationsverträge sowie sämtliche Nebenabreden.

1.4 Abweichende Bedingungen werden nur wirksam, wenn GIA diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.5 Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie nicht gegen zwingende RAL-Vorgaben oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

§2 Verbindliche Grundsatzerklärung und Leitprinzipien

2.1 Die nachfolgenden Selbstverpflichtungen sind integraler Bestandteil dieser AGB.

2.2 GIA verpflichtet sich zur Einhaltung der sechs Leitprinzipien des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“:

   a) Schriftlichkeit und Überprüfbarkeit aller Prozesse

   b) Vollständige Unentgeltlichkeit des Vermittlungsprozesses

   c) Begrenzung wirtschaftlicher Risiken für Pflegefachpersonen

   d) Transparenz zu Strukturen, Leistungen und Kosten

   e) Nachhaltigkeit und Partizipation

   f) Gesamtverantwortung für die Dienstleistungskette

2.3 GIA verpflichtet sich zur Einhaltung des WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel.

2.4 Eine aktive Anwerbung aus Staaten der WHO Health Workforce Support and Safeguards List erfolgt nicht. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt.

2.5 GIA verpflichtet sich zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, der ILO Fair Recruitment Guidelines, der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie einschlägiger UN-Menschenrechtsabkommen.

2.6 Diese Verpflichtungen gelten verbindlich für sämtliche Geschäftspartner.

§3 Employer-Pays-Prinzip und Zahlungsverbot

3.1 Pflegefachpersonen tragen weder direkt noch indirekt Kosten für Rekrutierung oder Vermittlung.

3.2 Das Zahlungsverbot umfasst insbesondere:

   a) Vermittlungsgebühren

   b) Sprachqualifizierungen

   c) Anerkennungsverfahren

   d) Reise- und Relocationkosten

   e) Verwaltungs- und Visagebühren

3.3 Das Zahlungsverbot gilt für die gesamte Dienstleistungskette.

3.4 Jegliche Form der Umgehung, insbesondere durch Darlehen, Kautionen oder Gehaltsabzüge, ist unzulässig.

3.5 Bei Verstößen erfolgt eine unverzügliche vollständige Rückerstattung an die Pflegefachperson.

§4 Bindungs- und Rückzahlungsklauseln

4.1 Grundsätzlich verzichtet GIA auf Bindungs- und Rückzahlungsklauseln.

4.2 Sofern ausnahmsweise Rückzahlungsregelungen im Herkunftsland für Sprachkurse vereinbart werden, gelten ausschließlich die engen Voraussetzungen des RAL-Kriteriums 3.4.

4.3 Rückzahlungsbeträge dürfen ausschließlich tatsächlich entstandene und nachweisbare Kosten umfassen.

4.4 Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen bei Krankheit, Schwangerschaft, höherer Gewalt oder Verstoß gegen RAL-Vorgaben.

§5 Transparenz im Vermittlungsprozess

5.1 Der Vermittlungsprozess wird öffentlich und adressatengerecht dargestellt.

5.2 Vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages wird der individuelle Ablauf schriftlich erläutert.

5.3 Arbeitsplatzangebote können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5.4 Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages werden sämtliche arbeitsrelevanten Informationen mindestens sieben Tage vor Unterzeichnung bereitgestellt.

5.5 Die Informationspflichten gemäß §299 SGB III werden eingehalten.

§6 Sprachkosten und Erstattungsregelung

6.1 Vorab entstandene Sprachkosten können bis zu einem Jahr rückwirkend ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erstattet werden.

6.2 Voraussetzung ist die Vorlage geeigneter Zahlungsnachweise.

6.3 Die Auszahlung erfolgt spätestens bei Arbeitsantritt.

§7 Verantwortung für Geschäftspartner und Dienstleistungskette

7.1 GIA verpflichtet sämtliche Geschäftspartner vertraglich zur Einhaltung dieser AGB.

7.2 GIA führt regelmäßige Risikoanalysen hinsichtlich menschenrechtlicher Risiken durch.

7.3 GIA behält sich allgemeine sowie anlassbezogene Prüfungen vor.

7.4 Bei Verstößen übernimmt GIA gegenüber der Pflegefachperson die Verantwortung.

§8 Integrations- und Einarbeitungspflichten

8.1 Auftraggeber verpflichten sich zur Bereitstellung strukturierter Integrationsmaßnahmen.

8.2 Hierzu zählen Mentoring, Sprachförderung, soziale Integration und Einarbeitungspläne.

8.3 Die IMK-Bestätigung ist verbindlich.

§9 Anerkennungsverfahren

9.1 GIA informiert über gesetzliche Regelungen des Pflegeberufegesetzes.

9.2 Die Wahlfreiheit zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang gemäß §40 PflBG wird gewahrt.

9.3 Arbeitgeber unterstützen die Durchführung der gewählten Maßnahme.

§10 Beschwerdeverfahren

10.1 GIA unterhält ein internes, transparentes Beschwerdeverfahren.

10.2 Beschwerden werden innerhalb von maximal drei Wochen bearbeitet.

10.3 Die Inanspruchnahme des Beschwerdeverfahrens darf keine Nachteile verursachen.

§11 Kündigung und Rücktritt

11.1 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist GIA zur fristlosen Kündigung berechtigt.

11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß §314 BGB bleibt unberührt.

11.3 Rücktritt richtet sich nach §§346 ff. BGB.

§12 Haftung

12.1 GIA haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GIA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

12.3 Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§13 Datenschutz

13.1 Es gelten die DSGVO sowie das BDSG.

13.2 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zweckgebunden verarbeitet.

§14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz von GIA.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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